RS Vwgh 1992/6/16 89/05/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1992
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
MRG §3;
MRG §8 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Feuchtigkeitsschäden in Wänden und Fußböden stellen ein Beispiel für die Behebung von ernsten Schäden eines Hauses dar, welche dem Vermieter auch in einem vermieteten Gegenstand obliegen (Hinweis Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht, 19te Aufl, Randziffer 8 zu § 3 MRG). Bei Behebung ernster Schäden kann die vorübergehende Benützung und Veränderung iSd § 8 Abs 2 MRG bis zur vorübergehenden Räumung des Mietgegenstandes durch den Mieter führen (Hinweis Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht, 19 Aufl, Randziffer 7 zu § 8 MRG).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989050169.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten