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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß Kosten durch die schon vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen erhöhten Werbungskosten - möglicherweise zumindest teilweise unrichtig - abgegolten wurden, ist im vorliegenden Fall keine tragfähige Begründung dafür, daß den strittigen Bezügen Aufwendungen nicht gegenüberstehen. So sind im konkreten Fall die geltend gemachten Kosten des Arbeitszimmers der Art nach geeignete Aufwendungen, die sachlichen Voraussetzungen für eine Forschungstätigkeit zu schaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130164.X04Im RIS seit
17.06.1992