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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege ein (Hinweis E 22.2.1991, 89/12/0114). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist aber dennoch zulässig, weil ein öffentliches Interesse bzw - objektiv gesehen - auch ein Interesse der Studierenden an einer rechtlichen Klarstellung durch Erlassung eines Bescheides besteht.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120255.X01Im RIS seit
25.11.2019Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019