RS Vwgh 1992/6/24 90/12/0255

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56
StudFG 1983 §1 Abs1 lita
StudFG 1983 §19
StudFG 1983 §2 Abs3 litb
StudFG 1983 §24 Abs2 lita

Rechtssatz

Das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege ein (Hinweis E 22.2.1991, 89/12/0114). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist aber dennoch zulässig, weil ein öffentliches Interesse bzw - objektiv gesehen - auch ein Interesse der Studierenden an einer rechtlichen Klarstellung durch Erlassung eines Bescheides besteht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120255.X01

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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