RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0057

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §90 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0058

Rechtssatz

Die Ausschließung der in § 90 Abs 2 BAO genannten Schriftstücke ist nicht dem Ermessen der Behörde anheim gestellt, wenngleich bei den erstangeführten Schriftstücken die Ausschließung eine unbedingte ist, bei den "sonstigen Schriftstücken" die Ausnahme hingegen als relative zu verstehen, also zu prüfen ist, ob durch die Gewährung der Akteneinsicht berechtigte Interessen dritter Personen verletzt werden könnten (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, Wien 1980, S 209, Abs3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160057.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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