RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0092

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/07 Schadenersatz Haftpflicht
35/02 Zollgesetz

Norm

EKHG 1959 §5 Abs1;
VwRallg;
ZollG 1988 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1988 §93 Abs2 litb;

Rechtssatz

Der Begriff des "Halters", der im ZollG nicht definiert wird, kann der Lehre und Rechtsprechung zu

§ 5 Abs 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) entnommen werden. Danach ist als Halter jene Person anzusehen, die das Beförderungsmittel auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die tatsächliche Verfügungsgewalt zusteht. Auf das Eigentum kommt es dabei nicht entscheidend an

(Hinweis E 2.10.1980, 1152/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160092.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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