RS Vwgh 1992/6/29 91/10/0246

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §19 Abs3;
SchUG 1986 §19 Abs4;
SchUG 1986 §19 Abs7;
SchUG 1986 §20;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §5 Abs3;

Rechtssatz

Eine Verletzung des § 19 Abs 4 SchUG hat nicht zur Folge, daß eine negative Beurteilung im Jahreszeugnis nicht zulässig wäre. Maßstab für die Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe sind nämlich die im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen, die entsprechend dem § 20 SchUG zu gewichten sind. (Hinweis E 9.3.1981, 3420/80, VwSlg 10391 A/1981. Im § 19 Abs 7 SchUG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß eine Verletzung der Verständigungspflicht keine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien des Prüfungsbeurteilungsvorganges und Leistungsbeurteilungsvorganges im engeren Sinn darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100246.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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