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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §19 Abs3;Rechtssatz
Eine Verletzung des § 19 Abs 4 SchUG hat nicht zur Folge, daß eine negative Beurteilung im Jahreszeugnis nicht zulässig wäre. Maßstab für die Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe sind nämlich die im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen, die entsprechend dem § 20 SchUG zu gewichten sind. (Hinweis E 9.3.1981, 3420/80, VwSlg 10391 A/1981. Im § 19 Abs 7 SchUG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß eine Verletzung der Verständigungspflicht keine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien des Prüfungsbeurteilungsvorganges und Leistungsbeurteilungsvorganges im engeren Sinn darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100246.X01Im RIS seit
11.07.2001