RS Vwgh 1992/6/29 91/10/0223

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §174;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wird im Berufungsverfahren nicht der Ausspruch über die Tat, sondern nur das Strafausmaß bekämpft, so kann der Ausspruch über die Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Beschwerdepunkt bilden (Hinweis E 18.9.1973, 1006/73). Auch wenn die Berufungsbehörde den Inhalt der Berufung verkennt und neuerlich über die Schuldfrage entscheidet, ist die Beschwerde insoweit zurückzuweisen (Hinweis E 22.4.1981, 1937/79).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Einwendung der entschiedenen Sache Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100223.X01

Im RIS seit

29.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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