RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0241

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs3;
PaßG 1969 §27 Abs1;
StGB §74 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob der Fremde zur Zeit der Erteilung des Sichtvermerkes bereits strafmündig war, ist schon deshalb unerheblich, weil § 27 Abs 1 PaßG auch darauf abstellt, ob die dort angeführten Tatsachen die Versagung des Sichtvermerkes nunmehr "rechtfertigen würden".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180241.X04

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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