RS Vwgh 1992/6/30 89/07/0025

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §141 Abs1;

Rechtssatz

Der Umfang der Anpassung gemäß § 141 Abs 1 WRG hängt vom gegebenen Erfordernis ab; eine vollständige Erneuerung ist nicht ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070025.X10

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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