RS Vwgh 1992/7/1 91/13/0202

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs3 idF 1981/520;
MRG §20 Abs2;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber des § 28 Abs 3 EStG 1972 idF 1981/520 normiert als Rechtsgrund für die Verrechnungspflicht der Einnahmen nach dem klaren Gesetzeswortlaut mietrechtliche Vorschriften. Wenn der Gesetzgeber von "Vorschriften" spricht, so kann darunter im gegebenen Zusammenhang nur eine - öffentlichrechtliche - Anordnung, nicht aber eine privatrechtliche Vereinbarung verstanden werden. Wurde die nach mietrechtlichen Vorschriften nicht gegebene Verrechnungspflicht der Einnahmen durch einen privatrechtlichen Vertrag vereinbart, so sind der Rechtsgrund für die Verrechnungspflicht der Einnahmen der privatrechtliche Vertrag, nicht aber die entsprechenden mietrechtlichen Vorschriften, selbst wenn Inhalt des privatrechtlichen Vertrages die einvernehmliche Anmwendbarkeit des MRG war. Die Durchsetzbarkeit und Erzwingbarkeit der Verrechnungspflicht beruht diesfalls auf dem privatrechtlichen Vertrag, nicht aber auf mietrechtlichen Vorschriften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130202.X01

Im RIS seit

01.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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