RS Vwgh 1992/7/1 91/13/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1992
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1431;
EStG 1972 §15 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in FJ 1994/9 S 197-208;

Rechtssatz

Einer irrtümlichen Überweisung kann die Eigenschaft als Betriebsausgabe nicht mit dem Fehlen einer betrieblichen Veranlassung abgesprochen werden. Dem Begriff des "Veranlassens" in der Bestimmung des § 4 Abs 4 EStG 1972 ist nämlich nicht bloß die Bedeutung eines bewußten, also gewollten und beabsichtigten Tätigwerdens zu unterstellen; vielmehr können auch ungewollte, sogar unerkannte Ereignisse zu Vermögensminderungen führen, die den steuerlichen Gewinn beeinflussen (Hinweis Tanzer, die Kausalität im Betriebsausgabenbegriff, ÖStZ 1975, 50 ff), wie dies spiegelgleich auch für den durch § 15 Abs 1 EStG 1972 definierten Einnahmenbegriff gilt

(Hinweis E 10.11.1987, 86/14/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130084.X01

Im RIS seit

01.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten