RS Vwgh 1992/7/9 92/18/0171

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §70 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Beruft sich der wegen Verletzung der Vorschrift des § 70 Abs 2 AAV Besch auf ein "Handelskammerrundschreiben", wonach bei Verputzarbeiten Arbeitsschuhe generell als ausreichend anzusehen seien, so vermag er damit mangelndes Verschulden nicht darzutun, wenn er nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft macht, daß ihm dieses Rundschreiben schon vor dem inkriminierten Tatzeitpunkt mitgeteilt worden sei.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180171.X01

Im RIS seit

09.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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