RS Vwgh 1992/7/9 92/10/0040

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §362;
ABGB §364 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §2;
LSchG Vlbg 1982 §7;
LSchG Vlbg 1982 §9 Abs1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung des Grundeigentümers, dem von einem Dritten der Behörde zur Bewilligung unterbreiteten Projekt, das nach dessen Meinung der Pflege der Landschaft dient, die Zustimmung zu erteilen. Eine derartige Verpflichtung oder die Auffassung, daß in einem solche Fall das Zustimmungserfordernis des § 9 Abs 1 dritter Satz

Vlbg LSchG 1982 zu entfallen habe, läßt sich weder aus der Verpflichtung der Gemeinde nach § 2 legcit, örtliche Maßnahmen zur Pflege der Landschaft zu fördern, noch aus der Ermächtigung des § 7 legcit zur amtswegigen Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100040.X03

Im RIS seit

09.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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