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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §3 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0120Rechtssatz
Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird gemäß § 3 Abs 2 GrEStG 1987 die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Die Begünstigung nach dieser Rechtsvorschrift setzt eine flächenmäßige Aufteilung (körperliche Teilung) von Grundstücken voraus
(Hinweis E 11.4.1991, 90/16/0089-0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160119.X01Im RIS seit
14.01.2002