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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13b Abs1;Rechtssatz
Der Anspruch des Bundes auf die Vergütung für eine einem Beamten zur Benutzung überlassene Naturalwohnung ist ein Anspruch auf eine Leistung iSd § 13b Abs 1 GehG und unterliegt daher der Verjährung (Hinweis E 16.3.1981, 2337/80). Dies gilt - lege non distinguente -
auch für Dienstwohnungen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Geltendmachung des Vergütungsanspruches des Bundes kann schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen (Hinweis E 16.3.1981, 2337/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120118.X03Im RIS seit
11.07.2001