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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Darin, daß ein Dienstreiseerlaß die schon auf Verfassungsebene für die gesamte Verwaltung angeordneten Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei Planung und Durchführung von Dienstreisen ausdrücklich auferlegt, ist nicht eine dem Gesetz widersprechende Anordnung der Benützung des eigenen Personenkraftwagens zu erblicken. Zu diesem Ergebnis führt auch die Erwägung, daß die mit dem Straßenverkehr verbundene Gefahr eines erhöhten Risikos für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln iSd Gesetzes und des Gebotes der Zweckmäßigkeit spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120312.X03Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011