RS Vwgh 1992/7/29 90/12/0312

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

B-VG Art18 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs2 idF 1990/447;
LBG Slbg 1987 §2 Abs1;
RGV 1955 §10 Abs1;
RGV 1955 §10 Abs2;

Rechtssatz

Darin, daß ein Dienstreiseerlaß die schon auf Verfassungsebene für die gesamte Verwaltung angeordneten Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei Planung und Durchführung von Dienstreisen ausdrücklich auferlegt, ist nicht eine dem Gesetz widersprechende Anordnung der Benützung des eigenen Personenkraftwagens zu erblicken. Zu diesem Ergebnis führt auch die Erwägung, daß die mit dem Straßenverkehr verbundene Gefahr eines erhöhten Risikos für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln iSd Gesetzes und des Gebotes der Zweckmäßigkeit spricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120312.X03

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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