RS Vwgh 1992/7/29 91/12/0064

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

64/03 Landeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

LDG 1984 §43;
SchUG 1986 §13;
SchUG 1986 §51 Abs3;
SchulveranstaltungsV 1974 §2 Abschn3;
SchulveranstaltungsV 1974 AnlC Z3;

Rechtssatz

Die dem Lehrer übertragene Aufsichtspflicht steht mit seiner während der Schullandwoche ausgeübten Lehrtätigkeit nicht in einem solchen Zusammenhang, daß damit die Lehrverpflichtung ausgeweitet worden wäre. Die Norm des § 43 Abs 3 LDG 1984, wonach ein Landeslehrer über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Wochenstunden verhalten werden kann, betrifft nur die Lehrverpflichtung, nicht aber die dvon unabhängige Pflicht zur Aufsicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120064.X04

Im RIS seit

21.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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