RS Vwgh 1992/7/30 88/17/0149

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs1;
ViehWG §13h Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 13h ViehWG definiert einen Handelsstall als einen tierhaltenden Betrieb, der nur zur kurzfristigen Verwahrung derin § 13 Abs 1 ViehWG genannten Tiere dient und dessen Inhaber neben weiteren Voraussetzungen diese Tiere vorübergehend zum Zwecke der ehestmöglichern Weitergabe hält. Daraus folgt, daß es der Gesetzgeber offensichtlich auf dem Boden des von ihm zugrunde gelegten Begriffsinhaltes des Begriffes "halten" für erforderlich erachtet hat, für Inhaber von Handelsställen eine ausdrückliche Ausnahmeregelung in das ViehWG aufzunehmen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170149.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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