RS Vwgh 1992/9/8 88/14/0014

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Veröffentlicht am 08.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §34 Abs1;
BAO §35 Abs2;
BAO §36 Abs1;

Rechtssatz

Zu den gemeinnützigen Zwecken zählt nach der beispielsweisen Aufzählung in § 35 Abs 2 BAO die Förderung der Berufsausbildung. Die Lehrlingsausbildung (Meisterlehre), aber auch die berufsbegleitende Ausbildung und Weiterbildung der in der Bauwirtschaft Tätigen kann als solch gemeinnütziger Zweck angesehen werden (Hinweis E 19.9.1990, 89/13/0177). Daß die Ausbildung und Weiterbildung in erster Linie dem Personenkreis dient, der damit lernt, seine Fähigkeiten besser zu nutzen und sich Fertigkeiten anzueignen, ist dabei Ziel der Ausbildung. Die unmittelbare Förderung des Baugewerbes an sich kann daraus nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140014.X01

Im RIS seit

08.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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