RS Vwgh 1992/9/16 88/13/0224

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131;
BAO §163;
BAO §184 Abs3;

Rechtssatz

Nicht jeder formelle Mangel einer Buchführung ist bereits als Beweis ihrer materiellen Unrichtigkeit zu werten. Lediglich die im § 163 BAO normierte Vermutung ordnungsgemäßer Buchführung ist bei formellen Buchführungsmängeln nicht mehr gegeben. Aber selbst dann, wenn diese Vermutung noch besteht, ist sie nicht unwiderleglich und steht einer Schätzung nicht im Wege, wenn begründeter Anlaß gegeben ist, die sachliche Richtigkeit der Buchführung in Zweifel zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130224.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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