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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §94 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1/1993, S 38-40;Rechtssatz
Erhält die Ehefrau neben den zur Haushaltsführung erforderlichen Beträgen ein Taschengeld, so liegt dabei eine Schenkung nur insoweit nicht vor, als es sich bloß um Zuwendungen handelt, die der Ehemann seiner Frau im Rahmen seiner Unterhaltspflicht lediglich zu dem Zweck überläßt, damit sie ihre "übrigen Bedürfnisse" (§ 672 ABGB) daraus befriedige. Es geht dabei - nach Befriedigung des Nahrungsbedürfnisses, Kleidungsbedürfnisses und Wohnungsbedürfnisses - um wesentlich kleinere Bedürfnisse, wie um Ausgaben für Lektüre, Kinobesuche, allgemeine Verkehrsmittel, Friseur, sonstige Körperpflege udgl. Die zu diesem Zwecke vom Ehemann zur Verfügung gestellten Mittel sind daher auch nur geringfügig, was sich schon den hiefür üblichen Bezeichnungen "Taschengeld" oder "Nadelgeld" entnehmen läßt. Durch die Gewährung dieser kleinen Geldzuwendungen soll ja der Frau bloß die unwürdige Lage erspart werden, wegen jeder kleinen persönlichen Ausgabe den Mann angehen zu müssen, um ihm Grund und Betrag der Ausgabe darzulegen und seine Einwilligung einzuholen (Hinweis E 8.2.1960, 1949/56, VwSlg 2168 F/1960).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160088.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009