RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0088

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §94 Abs1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1/1993, S 38-40;

Rechtssatz

Erhält die Ehefrau neben den zur Haushaltsführung erforderlichen Beträgen ein Taschengeld, so liegt dabei eine Schenkung nur insoweit nicht vor, als es sich bloß um Zuwendungen handelt, die der Ehemann seiner Frau im Rahmen seiner Unterhaltspflicht lediglich zu dem Zweck überläßt, damit sie ihre "übrigen Bedürfnisse" (§ 672 ABGB) daraus befriedige. Es geht dabei - nach Befriedigung des Nahrungsbedürfnisses, Kleidungsbedürfnisses und Wohnungsbedürfnisses - um wesentlich kleinere Bedürfnisse, wie um Ausgaben für Lektüre, Kinobesuche, allgemeine Verkehrsmittel, Friseur, sonstige Körperpflege udgl. Die zu diesem Zwecke vom Ehemann zur Verfügung gestellten Mittel sind daher auch nur geringfügig, was sich schon den hiefür üblichen Bezeichnungen "Taschengeld" oder "Nadelgeld" entnehmen läßt. Durch die Gewährung dieser kleinen Geldzuwendungen soll ja der Frau bloß die unwürdige Lage erspart werden, wegen jeder kleinen persönlichen Ausgabe den Mann angehen zu müssen, um ihm Grund und Betrag der Ausgabe darzulegen und seine Einwilligung einzuholen (Hinweis E 8.2.1960, 1949/56, VwSlg 2168 F/1960).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160088.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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