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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §94 Abs1;Rechtssatz
Wohl erfolgt die Unterhaltsbemessung unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, doch erfordert es nicht nur die "ausgleichende Gerechtigkeit", sondern auch die "Praktikabilität der Rechtsprechung", bei der Bemessung von generalisierenden Regeln auszugehen. Unterhalt ist bei aufrechter Ehe teils in natura (Nahrung, Beistellung der Wohnung ua) zu leisten, teils aber auch in Geld (für Bekleidung nach eigenem Geschmack, Bestreitung außerhäuslicher Bedürfnisse ua) (Hinweis E 27.6.1991, 90/16/0096).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160088.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009