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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt der nach § 30a Abs 1 Z 3 GehG vorzunehmenden Bewertung des besonderen Maßes der Verantwortung eines Berufsoffiziers besteht kein rechtserheblicher Unterschied zum zivilen Bereich in Ansehung des hierarchischen Aufbaus der Militärstruktur.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120009.X03Im RIS seit
16.11.2000