RS Vwgh 1992/9/18 88/12/0009

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §75 Abs2;

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der nach § 30a Abs 1 Z 3 GehG vorzunehmenden Bewertung des besonderen Maßes der Verantwortung eines Berufsoffiziers besteht kein rechtserheblicher Unterschied zum zivilen Bereich in Ansehung des hierarchischen Aufbaus der Militärstruktur.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120009.X03

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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