RS Vwgh 1992/9/18 91/12/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/01 Hochschullehrer
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §155 Abs6;
BDG 1979 §177;
BDG 1979 §189;
BDG 1979 Anl1 Z21.4;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs3;
UOG 1975 §54;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/18 91/12/0155 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Überleitung eines Universitätsassistenten in das provisorische Dienstverhältnis ist, daß zu erwarten ist, daß er jedenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung seines provisorischen Dienstverhältnisses nach § 177 Abs 3 BDG 1979 die Definitivstellungserfordernisse der Z 21/4 der Anl 1 des BDG 1979 erfüllen werde, dh die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung (Hochschuleinrichtung) erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) aufweisen wird (vgl zu den inhaltlichen und formalen Kriterien, an denen sich die Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen zum Zeitpunkt der Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach Art 6 Abs 3 Hochschullehrer-DienstrechtsG zu orientieren hat, die hg E 17.12.1990, 89/12/0134, und vom 22.2.1991, 89/12/0049). Es ist aber nicht erforderlich, daß diese Erfordernisse schon zum Zeitpunkt der Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120166.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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