Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
DVG 1958 §10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/12/0168 E 25. September 1989 RS 4Stammrechtssatz
Die Ermittlung des dem überstellten Beamten gebührenden Gehaltes zählt nicht zu den Wesensbestandteilen der Überstellung und bedarf daher nach den allg Verfahrungsgrundsätzen einer Begründung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120149.X01Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010