RS Vwgh 1992/9/22 92/05/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1992
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/05/0105

Rechtssatz

Die beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerden wegen Nichterledigung zweier Vorstellungen gegen die Bewilligung von Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück wurden zu dem Zeitpunkt eingebracht, in dem die Beschwerdeführerin noch bücherliche Eigentümerin der von den Bauvorhaben betroffenen Grundstücke war. Das Eigentumsrecht daran ist erst während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine andere Person übergegangen, welche die Vorstellungen in der Folge rechtswirksam zurückgezogen hat. Damit ist die Grundlage für eine entweder innerhalb der nach § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist nachzuholende bescheidmäßige Erledigung durch die belangte Behörde oder sonst nach Ablauf dieser Frist für eine Entscheidung im Sinne des § 42 Abs 5 legcit durch den Verwaltungsgerichtshof während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen, was die Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerden zur Folge hat.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050104.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten