RS Vwgh 1992/9/22 91/07/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1992
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §901;
WRG 1959 §111 Abs3;

Rechtssatz

Der Wegfall (die Änderung) der Geschäftsgrundlage bewirkt nicht die Rechtsunwirksamkeit, sondern lediglich die Anfechtbarkeit der Übereinkunft bei den ordentlichen Gerichten; erst mit der Aufhebung der Vereinbarung wird diese rechtsunwirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch von der Rechtswirksamkeit des Vertrages auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070007.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten