RS Vwgh 1992/10/8 92/18/0249

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §25 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "Nebenverkehrswegen" iSd § 25 Abs 1 AAV sind nur solche Verkehrswege zu verstehen, die "Durchgängen zwischen Lagerungen, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen" gleichzuhalten sind; ein zu einem Notausgang führender Verkehrsweg ist als "Hauptverkehrsweg" iSd Bestimmung einzustufen (Hinweis E 18.2.1991, 90/19/0533, E 22.3.1991, 90/19/0511).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180249.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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