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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ArbIG 1974 §5 Abs1;Rechtssatz
§ 26 Abs 2 AZG dient der Sicherung der Wahrnehmung der der Arbeitsinspektion überantworteten Aufgaben zum Schutz der Arbeitnehmer in einem bestimmten (eingegrenzten) Bereich, nämlich der Arbeitszeit. Insofern stellt diese Vorschrift eine Spezialbestimmung zu § 5 Abs 1 und § 5 Abs 2 ArbIG und den dort vorgesehenen allgemeinen Auskunfterteilungsverpflichtungen und Vorlageverpflichtungen dar, weshalb die hier normierten besonderen Pflichten den Arbeitgeber im Regelfall auch nur während der Offenhalte-Zeiten des Betriebes treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180037.X02Im RIS seit
23.03.2001