RS Vwgh 1992/10/8 92/18/0037

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbIG 1974 §5 Abs1;
ArbIG 1974 §5 Abs2;
AZG §26 Abs2;

Rechtssatz

§ 26 Abs 2 AZG dient der Sicherung der Wahrnehmung der der Arbeitsinspektion überantworteten Aufgaben zum Schutz der Arbeitnehmer in einem bestimmten (eingegrenzten) Bereich, nämlich der Arbeitszeit. Insofern stellt diese Vorschrift eine Spezialbestimmung zu § 5 Abs 1 und § 5 Abs 2 ArbIG und den dort vorgesehenen allgemeinen Auskunfterteilungsverpflichtungen und Vorlageverpflichtungen dar, weshalb die hier normierten besonderen Pflichten den Arbeitgeber im Regelfall auch nur während der Offenhalte-Zeiten des Betriebes treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180037.X02

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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