RS Vwgh 1992/10/14 90/13/0009

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
EStG 1972 §67 Abs1;
EStG 1972 §83 Abs1;

Rechtssatz

Tritt ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres in ein (neues) Dienstverhältnis ein, so ist insbesondere durch eine entsprechende Bestätigung des früheren Arbeitgebers nachzuweisen, ob bzw zu welchem Teil der im § 67 Abs 1 EStG 1972 vorgesehene Freibetrag für sonstige Bezüge von S 8.500,-- (noch) vom nunmehrigen Arbeitgeber bei der Bemessung des Lohnsteuerabzuges vom Arbeitslohn zu berücksichtigen ist. Liegt eine solche Bescheinigung nicht vor, so besteht nach Auffassung der Lehre die (widerlegbare) Vermutung, daß der Freibetrag schon verbraucht wurde (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2 Seite 860, und Werner-Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, Abschnitt 10, Randziffer 18). Fehlende Bescheinigungen entheben die Abgabenbehörde jedoch nicht davon, sich mit dem Vorbringen des Arbeitgebers, den Freibetrag zu Recht berücksichtigt zu haben, auseinanderzusetzen (im gegenständlichen Fall verwies der Arbeitgeber auf die vorangegangene Arbeitslosigkeit der von ihm eingestellten Arbeitnehmer und machte geltend, daß er nicht, wohl aber das Finanzamt in den Besitz der Arbeitslosenbescheinigungen gelangen konnte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130009.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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