RS Vwgh 1992/10/19 91/10/0010

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Veröffentlicht am 19.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §27 Abs1;
ForstG 1975 §27 Abs2 lita;
ForstG 1975 §31 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Den Vorbehalt der Entscheidung über eine allfällige Entschädigung steht mit der Bannlegung gem § 27 Abs 1 ForstG 1975 in untrennbarem Zusammenhang. Wird der Bescheid, mit dem die Bannlegung verfügt wurde, aufgehoben, ist daher der Vorbehalt ebenfalls aufzuheben, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob ein solcher Vorbehalt zulässig war.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100010.X01

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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