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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Den Vorbehalt der Entscheidung über eine allfällige Entschädigung steht mit der Bannlegung gem § 27 Abs 1 ForstG 1975 in untrennbarem Zusammenhang. Wird der Bescheid, mit dem die Bannlegung verfügt wurde, aufgehoben, ist daher der Vorbehalt ebenfalls aufzuheben, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob ein solcher Vorbehalt zulässig war.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100010.X01Im RIS seit
03.12.2001