RS Vwgh 1992/10/20 92/04/0167

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §15 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §345 Abs9;
GewO 1973 §46 Abs3;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
ROG Tir 1984 §16b;
VwRallg;

Rechtssatz

Das in der Benützungsbewilligung für das Gebäude, in dem eine weitere Betriebsstätte eines Fachmarktzentrums liegt, enthaltene Verbot, darin Lebensmittel anzubieten, bildet eine Verbotsvorschrift iSd § 15 Z 1 GewO 1973; uzw auch dann, wenn ein solches Verbot nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht mehr auszusprechen wäre, weil ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid nicht dadurch seine Rechtswirksamkeit verliert, daß sich die ihm zugrunde gelegene Rechtslage geändert hat, wenn das Gesetz keine gegenteilige Anordnung enthält.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040167.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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