RS Vwgh 1992/10/20 89/14/0089

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §15;
EStG 1972 §24 Abs3;

Rechtssatz

Der Verkehrswert (gemeiner Wert iSd § 24 Abs 3 EStG 1972) einer Liegenschaft ist aus dem Durchschnittswert von Ertragswert und Substanzwert zu ermitteln. Der Kapitalwert einer wiederkehrenden Leistung und somit auch der Ertragswert einer gegen Entgelt zur betrieblichen Nutzung überlassenen Liegenschaftshälfte hängt von der Dauer der Leistung und von der üblichen Verzinsung ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140089.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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