RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0145

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §99 Abs5;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Da das Tatbild des § 99 Abs 5 zweiter Satz KFG nicht auf die Straßenbeschaffenheit an einem bestimmten Punkt, sondern auf eine längere Strecke abstellt, widerspricht die Tatortbezeichnung "nächst dem Kilometer" sowie die Unterlassung der Bezeichnung der vom Beschuldigten eingehaltenen Fahrtrichtung nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG. Nur dann, wenn als Tatort ein Punkt in einem Straßenverlauf bezeichnet wird, der eine Grenze zwischen einem engen oder kurvenreichen Straßenstück gegenüber einem Straßenstück bezeichnet, das derartige Eigenschaften nicht aufweist, kann die Bezeichnung der eingehaltenen Fahrtrichtung erforderlich sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020145.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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