RS Vwgh 1992/10/21 92/02/0200

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49a Abs9;
VStG §50 Abs2;
VStG §50 Abs4;
VStG §50 Abs7;
VStG §50 Abs9;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber stellt die Fiktion auf, daß eine Einzahlung ohne den Beleg iSd § 50 Abs 2 VStG der Unterlassung der Einzahlung gleichzusetzen ist. Es ist daher ein nicht mit dem Beleg überwiesener Strafbetrag erst im Stadium der Vollstreckung von der Behörde zu beachten

(Hinweis E 13.2.1974, 1737/73, VwSlg 8522 A/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020200.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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