RS Vwgh 1992/10/22 92/16/0040

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/04 Zolltarifgesetz Präferenzzollgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BAO §167 Abs2;
BAO §177;
ZTG 1988 §1 Abs1;
ZTG 1988 Zolltarif;

Rechtssatz

Die Beurteilung, welche Warennummer des Zolltarifs den Waren zuzuordnen ist, obliegt dem Zollamt. Wenn dieses auf Grund der warenkundlichen Ausbildung und Kenntnisse der Zollorgane sich ein klares Urteil über die Sachlage bilden kann, dann besteht für das Zollamt jedenfalls keine Verpflichtung, einen Sachverständigen beizuziehen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160040.X04

Im RIS seit

22.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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