RS Vwgh 1992/10/22 92/06/0163

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §73 Abs2;
BMG §1 Abs1;
VermG 1968 §2 Abs1;
VermG 1968 §20 Abs1;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/05/21 92/06/0078 1

Stammrechtssatz

Die im Sinne des § 73 Abs 2 AVG sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bestimmt sich nach den jeweiligen Organisationsvorschriften und unabhängig davon, ob diese Behörde auch im Rahmen des Instanzenzuges hätte angerufen werden können. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist bei Ausübung seiner Befugnisse dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordnet. Dieser ist daher nach den hier maßgebenden Bestimmungen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060163.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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