RS Vwgh 1992/10/28 88/13/0006

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Veröffentlicht am 28.10.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §354;
ABGB §509;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der zivilrechtliche Eigentümer eines Mietobjektes mit der Möglichkeit rechnen kann, nach Wegfall der Belastung durch das Fruchtgenußrecht positive Einkünfte zu erwirtschaften, ändert nichts daran, daß ihm bis dahin keine Einkunftsquelle zuzurechnen ist (Hinweis E 16.9.1987, 86/13/0144). Auch wenn die vom zivilrechtlichen Eigentümer entfalteten Aktivitäten dazu führen, daß er nach Wegfall der Belastung mit dem Fruchtgenußrecht höhere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen kann, als dies ohne sein Tätigwerden der Fall wäre, ergibt sich keine andere Beurteilung. Im Wegfall eines Fruchtgenußrechtes ist eine Änderung der Art des wirtschaftlichen Engagements zu erblicken, die bei Beurteilung eines Mietobjektes als Einkunftsquelle nur für die Zukunft, nicht jedoch rückprojizierend für die Vergangenheit zu berücksichtigen ist (Hinweis E 3.12.1986, 84/13/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130006.X03

Im RIS seit

28.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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