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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/10/19 89/10/0183 2Stammrechtssatz
Beantragte Bannlegungen erfolgen zugunsten bzw zu Lasten bestimmter Personen. Herstellung und Instandhaltung der Bundesstraßen (Bundesstraßenverwaltung) obliegen dem Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Hinweis VfSlg 4329/1962, 5171/1965 und 5677/1968, OGH SZ 45/134). Die Österreichischen Bundesforste sind ein aus Betrieben und sonstigen Vermögenschaften des Bundes gebildeter Wirtschaftskörper, der keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Da § 30 Abs 2 lit a ForstG 1975 nicht davon ausgeht, daß der durch die Bannlegung Begünstigte mit dem antragstellenden Waldeigentümer ident ist, kann nach dieser Bestimmung ein Antragsrecht des Waldeigentümers, das auf behördliche Anordnung von Beschränkungen des eigenen Eigentums zielt, nicht angenommen werden. Eine auf Grund der Bannlegung gebührende Entschädigung (§ 31 ForstG 1975) des Bundes durch den Bund scheidet begrifflich aus.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990100044.X01Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009