RS Vwgh 1992/10/29 90/10/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft
80/02 Forstrecht
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §9;
BStG 1971 §23 Abs2;
ForstG 1975 §27 Abs2 litg;
ForstG 1975 §28 Abs1;
ForstG 1975 §29;
ForstG 1975 §30 Abs1;
ForstG 1975 §30 Abs2 lita;
ForstG 1975 §31;
Österreichische BundesforsteG 1977 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/10/19 89/10/0183 2

Stammrechtssatz

Beantragte Bannlegungen erfolgen zugunsten bzw zu Lasten bestimmter Personen. Herstellung und Instandhaltung der Bundesstraßen (Bundesstraßenverwaltung) obliegen dem Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Hinweis VfSlg 4329/1962, 5171/1965 und 5677/1968, OGH SZ 45/134). Die Österreichischen Bundesforste sind ein aus Betrieben und sonstigen Vermögenschaften des Bundes gebildeter Wirtschaftskörper, der keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Da § 30 Abs 2 lit a ForstG 1975 nicht davon ausgeht, daß der durch die Bannlegung Begünstigte mit dem antragstellenden Waldeigentümer ident ist, kann nach dieser Bestimmung ein Antragsrecht des Waldeigentümers, das auf behördliche Anordnung von Beschränkungen des eigenen Eigentums zielt, nicht angenommen werden. Eine auf Grund der Bannlegung gebührende Entschädigung (§ 31 ForstG 1975) des Bundes durch den Bund scheidet begrifflich aus.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100044.X01

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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