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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1324;Rechtssatz
Für die Bejahung der Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt wurde, genügt es nicht, daß das Verhalten des Dienstnehmers zur Auseinandersetzung mit einem Dritten geführt hat, und der Dienstnehmer hiebei auch "eine Auseinandersetzung mit seinem Kontrahenten in Kauf genommen hat". Für eine solche Bewertung wäre es vielmehr erforderlich, daß der Dienstnehmer als wahrscheinlich voraussehen mußte, der Dritte werde auf sein Verhalten, nämlich den festgestellten Versuch, das von ihm im Spiel verlorene Geld zurückzunehmen, mit derart massiven, seine erhebliche körperliche Verletzung und damit Arbeitsunfähigkeit bewirkenden Tätlichkeiten reagieren (Hinweis: OGH 19.4.1977, Arb 9580).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080073.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009