Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für eine rückwirkende "Überlassung" einer Wohnung als Dienstwohnung, dh mit Wirksamkeit auf einen Zeitpunkt, der vor Erlassung des Zuweisungsbescheides iSd § 80 Abs 2 BDG 1979 liegt, bietet der Wortlaut des Gesetzes keinen Anhaltspunkt, und zwar unbeschadet des Umstandes, daß gem § 24 GehG die Vergütung für eine dem Beamten zugeteilte Naturalwohnung erstmals auch für die Zeit vor der Erlassung des diesbezüglichen Bescheides festgesetzt und zur Leistung vorgeschrieben werden kann (Hinweis E 13.5.1976, 2181/74, VwSlg 9054 A/1976). Damit, daß die belangte Behörde die Verpflichtung des Beamten zur Leistung einer angemessenen Vergütung auf den von ihr rückwirkend geschaffenen Benützungstitel nach § 80 BDG 1979 iVm § 24 GehG gründete, belastete sie den angefochtenen Bescheid wegen der Untrennbarkeit der beiden Ansprüche zur Gänze mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989120168.X03Im RIS seit
20.11.2000