RS Vwgh 1992/11/18 92/12/0208

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §92 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/12/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/09 89/12/0142 1

Stammrechtssatz

Beim Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst, ist gem § 1 Abs 1 RGV primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen, maßgebend sind für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen (Hinweis E 13.1.1972, 1794/71, VwSlg 8145 A/1972).

Schlagworte

Freibetrag, mehrere Tätigkeiten nebeneinander

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120208.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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