RS Vwgh 1992/11/24 92/08/0131

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erbringung von bloß gattungsmäßig umschriebenen Dienstleistungen ohne eine Bindung, wie sie für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als wesentlich angesehen wird, wird im allgemeinen als "freier Dienstvertrag" (und insoweit als ein im Verhältnis zum abhängigen Arbeitsverhältnis, aber auch zum Werkvertrag Verschiedenes: Hinweis auf E 20.5.1980, VwSlg 10140 A/1980) beurteilt.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080131.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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