RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0177

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

AKG 1954 §19 Abs1;
AKG 1954 §19 Abs4;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Wie aus den in § 59 Abs 1 erster Satz ASVG (zweimal) verwendeten verba legalia "rückständige Beiträge" erhellt, stellt der Anspruch auf Verzugszinsen einen Annex zu dem Anspruch in der Hauptsache dar und teilt solcherart dessen rechtliches Schicksal. Eine nachträgliche Herabsetzung (Aufhebung) der einmal vorgeschriebenen Beiträge (hier: Kammerumlagen), bezüglich der zunächst Verzinsungspflicht eingetreten ist, bedingt in einem offenen Administrativverfahren die Anpassung an die verminderte Beitragsschuld. Solcherart wird die Verzugszinsenverpflichtung in eine innere Übereinstimmung mit der tatsächlich aushaftenden Beitragsschuld gebracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090177.X07

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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