RS Vwgh 1992/12/3 92/18/0474

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1992
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
StGB §12;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Wurde der Fremde nach § 12, § 127 und § 128 Abs 1 Z 4 StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt, so ist der Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG als erfüllt anzusehen und die in § 3 Abs 1 FrPolG umschriebene Annahme gerechtfertigt (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0248; E 27.4.1992, 91/19/0355), wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Fremde vor dieser Verurteilung unbescholten war, es sich um eine "einmalige" Verfehlung gehandelt hat und er durch andere zur Begehung von strafbaren Taten verleitet worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180474.X01

Im RIS seit

03.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten