RS Vwgh 1992/12/9 89/13/0048

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Veröffentlicht am 09.12.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §5;
GewStG §1 Abs1;
GewStG §1 Abs6;

Rechtssatz

Nach Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit eintretende Betriebsvorfälle, zB unvorhergesehene Gewährleistungsansprüche oder Uneinbringlichwerden von Forderungen können bei Bemessung der Gewerbesteuer keine Berücksichtigung finden, da gewerbesteuerliche Einkünfte das Bestehen eines Gewerbebetriebes voraussetzen. Auf das Fehlen dieser Voraussetzung ist es auch zurückzuführen, daß Gewinne, die im Zuge einer Betriebsbeendigung entstehen, zwar der Einkommensteuer, nicht aber der Gewerbesteuer unterliegen. Ein Argument für die Rückstellungsfähigkeit nachträglich anfallender Betriebsausgaben (im gegenständlichen Fall Beratungskosten infolge einer nach Betriebsbeendigung verfügten abgabenbehördlichen Prüfung) läßt sich daraus nicht gewinnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989130048.X04

Im RIS seit

09.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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