RS Vwgh 1992/12/15 92/14/0171

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
FinStrG §175 Abs2 idF 1990/465;
FinStrG §175 Abs3 idF 1990/465;
FinStrG §179 Abs1;
FinStrGNov 1990;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Ersuchen der Finanzstrafbehörde an den Leiter des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt um den Vollzug einer Freiheitsstrafe ist ebensowenig wie eine Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe (Hinweis Fellner, Kommentar zum FinStrG, § 175 bis § 179, Randziffer 10) ein - normative Wirkungen entfaltender - Bescheid und kann daher schon seinem Wesen nach nicht mit einer Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG vor dem VwGH angefochten werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140171.X01

Im RIS seit

15.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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