RS Vfgh 1985/10/5 B5/85, B16/85, B17/85

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Veröffentlicht am 05.10.1985
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art11 Abs2 idF BGBl 444/1974
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
MRK Art6 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
AVG §8
AVG §38
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §100 Abs2
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §114 Abs1
WRG 1959 §115 Abs2
WRG 1959 §121 Abs3

Rechtssatz

WRG 1959; wasserrechtliche Bewilligung betreffend Errichtung des Donaukraftwerkes Hainburg (eines zum bevorzugten Wasserbau erklärten Vorhabens); Parteistellung der Bf. als Grundeigentümer bzw. aufgrund eines verbücherten Abwasserbeseitigungsrechtes im Verwaltungsverfahren - Beschwerdelegitimation gegeben; über die gegen das Rechtsinstitut des bevorzugten Wasserbaues (§100 Abs2) vorgebrachten Argumente bereits in früheren Erk. (zusammengefaßt VfSlg. 9451/1982) abgesprochen; Rechtskraft eines solchen Erk. des VfGH nach allen Seiten - über die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung kann hinsichtlich derselben Bedenken nicht ein zweites Mal entschieden werden; insbesondere keine Bedenken gegen die Einschränkung der Parteienrechte in §§114 Abs1 und 115 Abs2; Bescheidnatur der Bevorzugungserklärung - kein Überschreiten des gesetzgeberischen Spielraumes, Rechtskonkretisierung entweder durch V oder durch Bescheid vorzusehen; keine denkunmögliche Interpretation der Voraussetzungen (vor allem des besonderen Interesses der österr. Volkswirtschaft) für eine Bevorzugungserklärung nach §100 Abs2; Bewilligung nach naturschutzrechtlichen Vorschriften ist nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, auch nicht iS einer Vorfrage nach §38 AVG; keine Willkür; bei verfassungskonformer Interpretation des Bescheides kein gesetzloser Eigentumseingriff

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Parteistellung Wasserrecht, Wasserrecht, Wasserbauten, Wasserbau bevorzugter, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsmaßstab, res iudicata, Kompetenz Bund - Länder, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B5.1985

Dokumentnummer

JFR_10148995_85B00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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