RS Vwgh 1992/12/15 92/14/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
50/01 Gewerbeordnung

Norm

EStG 1972 §21 Abs2 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
GewO 1973 §2 Abs4 Z3;
UStG 1972 §22 Abs4;
UStG 1972 §22 Abs5;

Rechtssatz

Der VwGH ist nicht der Meinung, daß grundsätzlich die Unnotwendigkeit einer Gewerbeberechtigung für eine Tätigkeit deren Nebenerwerbseigenschaft kennzeichne. Ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, ist ausschließlich nach steuerlichen und nicht nach gewerberechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Textziffer 4 zu § 23). Im Umsatzsteuerrecht ist die Begriffsbestimmung für den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht und Bewertungsrecht erfolgt (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch5, Anm 7 zu § 22). Daß die GewO 1973 laut ihrem § 2 Abs 4 Z 3 auf gewisse Dienstleistungen mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, keine Anwendung findet, ist daher für die Beurteilung einer Tätigkeit als landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb iSd Steuerrechtes nicht ausschlaggebend, zumal das Gewerberecht im gegebenen Zusammenhang das für den Nebenerwerb im steuerlichen Sinn entscheidende Merkmal untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung nicht kennt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140189.X02

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten