RS Vwgh 1992/12/16 91/12/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/14 Hochschülerschaft

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art132;
HSchWO 1983 §10;
HSchWO 1983 §11;
HSG 1973 §15 Abs9;
HSG 1973 §16 Abs12;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/12/0222

Rechtssatz

In Verfahren über einen Einspruch wegen Verletzungen der Bestimmungen über das Wahlverfahren nach dem HSG ist § 66 Abs 4 AVG nicht anzuwenden. Der BMWF hat nur zu prüfen, ob wegen der von ihm ausgesprochenen Verletzung von Bestimmungen des Wahlverfahrens die Wahl für ungültig zu erklären ist oder nicht. Liegt aber - gestützt auf § 66 Abs 4 AVG - eine bescheidmäßige Absprache über den Einspruch vor, ist eine Säumnis des BMWF nicht eingetreten.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsverletzung sonstige Fälle Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120186.X01

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten